Streit mit den Nachbarn ist unangenehm. Sehr oft geht es dabei um
Grenzabstände, beispielsweise darum, wie hoch eine Hecke sein darf.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu einige grundlegende Feststellungen
getroffen.
In dem juristischen Rechtsstreit waren die Eigentümer benachbarter Grundstücke
in Hessen involviert. Auf dem einen Grundstück befindet sich seit den
1960er Jahren entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Aufschüttung.
Im Jahr 2018 pflanzte die Nachbarin auf dieser Aufschüttung Bambus,
der inzwischen eine Höhe von sechs bis sieben Metern erreicht hat.
Der Kläger verlangte den Rückschnitt des Bambus auf eine Wuchshöhe
von drei Metern, gemessen vom Bodenniveau des klägerischen Grundstücks.
Im Verfahren durch alle Instanzen entschied der Bundesgerichtshof
(BGH, 28.03.2025, V ZR 185/23): „Hält ein Grundstückseigentümer bei einer
Anpflanzung die im Landesnachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände
nicht ein, kann dem Nachbarn ein Anspruch auf Beseitigung der sich daraus
für ihn ergebenden Beeinträchtigung zustehen, der durch den Rückschnitt
zu erfüllen ist.” Ein solcher Rückschnittanspruch ist im hessischen Nachbarrechtsgesetz
vorgesehen.
Allerdings macht das hessische Nachbarrecht nur für bestimmte Abstände
von der Grundstücksgrenze Vorgaben für Hecken. Für Hecken mit einer
Höhe von bis zu 1,2 Metern ist ein Abstand von 25 Zentimetern, mit einer
Höhe von bis zu zwei Metern ein Abstand von 50 Zentimetern und mit einer
Höhe von über zwei Metern ein Abstand von 75 Zentimetern zum Nachbargrundstück
einzuhalten. Eine allgemeine, von diesen Vorgaben unabhängige
Höhenbegrenzung kann aus dem Begriff der Hecke nicht abgeleitet werden.
Wird auf einem höher gelegenen Grundstück eine Hecke gepflanzt, ist die
zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der
die Hecke aus dem Boden austritt. Abweichend davon ist im zeitlichen
Zusammenhang mit der Anpflanzung das ursprüngliche Geländeniveau
maßgeblich, sofern im Bereich der Grundstücksgrenze eine (künstliche)
Erhöhung des Grundstücksniveaus erfolgt. Dies ist hier jedoch nicht der
Fall, da die Aufschüttung auf dem Grundstück der Beklagten bereits vor
Jahrzehnten erfolgte.