Der eigene Garten ermöglicht es, sich den einen oder anderen Traum
zu erfüllen. Ein eigener Pool ist ein riesiges Vergnügen – nicht nur für
Kinder. Welche Rechte und Pflichten Mieter und Eigentümer haben,
lesen Sie hier.

 

Einen fest installierten Pool im eigenen Garten zu realisieren, kann aufwendig
sein. Wer großen Aufwand vermeiden möchte, sollte sich für einen Aufstellpool
entscheiden. Ob dafür eine Baugenehmigung notwendig ist, legen die
jeweiligen Landesbauordnungen fest. In den meisten Bundesländern sind
Pools mit einem Fassungsvermögen von bis zu 100 Kubikmetern ohne
besonderes Verfahren erlaubt. „Trotzdem empfiehlt es sich, vor der Anschaffung
bei der örtlichen Baubehörde nachzufragen“, rät Sabine Brandl, Juristin
der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.


Die Abstandsregelungen zum Nachbargrundstück, die in der Landesbauordnung
festgelegt sind, müssen eingehalten werden. Der Bebauungsplan der
Gemeinde kann vorschreiben, dass bestimmte Flächen nicht bebaut werden
dürfen. In der Nähe denkmalgeschützter Bauten kann zudem eine Genehmigung
des Denkmalschutzamts erforderlich sein.


Mieter müssen sowohl vor dem Einbau eines Einbaupools als auch vor
der Aufstellung eines großen Aufstellpools die Zustimmung des Vermieters
einholen. Bei Mehrfamilienhäusern darf die Nutzung des Gartens durch die
anderen Mieter nicht beeinträchtigt werden. Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft
benötigen für bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum
einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Das gilt auch für Flächen
mit Sondernutzungsrecht, etwa in einer Reihenhausanlage.


Von einem Pool im Garten darf keine Gefahr für andere ausgehen. Ein mit
Wasser gefüllter Pool sollte bei Nichtbenutzung mit einer Abdeckung gesichert
sein, um Verletzungen und Schadenersatzansprüchen vorzubeugen.
Der Pool kann auch für fremde Kinder aus der Nachbarschaft eine große
Versuchung darstellen. Achtung: Hier drohen Haftungsrisiken! Geltende
Ruhezeiten sind beim Planschen ebenfalls zu beachten.


Das Poolwasser muss richtig entsorgt werden. Um sicherzugehen, sollten
Poolbesitzer vor der Entsorgung die Bestimmungen der Gemeinde prüfen

Aktuelles
BGH-Urteil: Wohnungseigentümer-gemeinschaften müssen keine Vergleichsangebote einholen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Wohnungseigentümergemeinschaften
(WEG) nicht grundsätzlich verpflichtet sind, vor
der Vergabe von Aufträgen mehrere Vergleichsangebote einzuholen.
Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Maßnahme ordnungsgemäßer
Verwaltung entspricht.

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Positive Tendenz beim Wohnungsbau

Der Blick auf den Wohnungsbau zeichnet derzeit ein Stimmungsbild
der ganzen Immobilienwirtschaft. Es gibt viel zu wenig Wohnungen.
Die Suche nach einer geeigneten Bleibe gestaltet sich besonders für
Mieter schwer. Forcierter Wohnungsbau könnte den Engpass mildern,
doch die allgemeine wirtschaftliche Lage bremst alle Aktivitäten.

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Balkonsanierung durch Gemeinschaft der Eigentümer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einer zentralen Frage des
Wohnungseigentumsrechts befasst: Wer ist für die Durchführung von
Balkonsanierungen zuständig, wenn die Teilungserklärung die Instandhaltungspflicht
den einzelnen Wohnungseigentümern zuweist?

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