Vermieter haftet für die Folgen eines Sturzes bei Eisglätte

Ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, haftet laut einem
BGH-Urteil grundsätzlich für Schäden, die ein Mieter durch einen Sturz
bei Eisglätte erleidet, wenn die Räum- und Streupflicht auf dem gemeinschaftlichen
Grundstück nicht eingehalten wurde.


Der Fall: Die Klägerin ist Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in
einem Mehrfamilienhaus in Solms. Für die Gehwege auf dem Grundstück ist
eine GmbH, die einen professionellen Hausmeisterdienst betreibt, im Auftrag
der Wohnungseigentümergemeinschaft für den Winterdienst zuständig.
Beim Verlassen des Hauses stürzte die Klägerin auf dem zum Haus führenden
Weg, der trotz angekündigter Glatteisbildung nicht vom Eis befreit war.
Dabei zog sie sich erhebliche Verletzungen zu.


Das Amtsgericht stimmte einem Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro
zu und wies die weitergehende Klage ab. In der Berufung wies das Landgericht
die Klage jedoch insgesamt ab. Es argumentierte, dass die Übertragung
der Räum- und Streupflicht im Winter von der Wohnungseigentümergemeinschaft
auf einen professionellen Hausmeisterdienst dazu führe, dass
eine Haftung der beklagten Vermieterin nur noch in Betracht komme, wenn
sie ihre Überwachungs- und Kontrollpflichten in Bezug auf das ausführende
Unternehmen verletzt habe, was hier nicht ersichtlich war.


Der BGH entschied (BGH, 06.08.2025, VIII ZR 250/23), dass die beklagte
Vermieterin aus dem Mietvertrag heraus verpflichtet ist, die auf dem Grundstück
der Wohnung liegenden Wege in den Wintermonaten zu räumen und
zu streuen. Diese mietvertragliche Nebenpflicht besteht laut dem Bundesgerichtshof
auch dann, wenn der Vermieter – in diesem Fall die Beklagte
– nicht (Allein-)Eigentümer des Grundstücks ist, sondern Mitglied einer
Wohnungseigentümergemeinschaft.


Tipp: Die Parteien hätten eine von dieser grundsätzlichen Verteilung der
Vertragspflichten abweichende Vereinbarung treffen können. So hätte der
Mietvertrag beispielsweise eindeutig festlegen können, dass die Räum- und
Streupflicht bei der Mieterin liegt und sie im Haftungsfall deshalb keine vertraglichen
Ansprüche gegen die Vermieterin geltend machen kann.

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