Zur Grundsteuer ist längst nicht alles gesagt

Im vorigen Jahr hat Deutschland eine der größten steuerlichen Neubewertungen
von Immobilien seiner Geschichte erlebt: Die reformierte
Grundsteuer ist in Kraft getreten. Nun stehen eine Reihe gerichtlicher
Verfahren an, um Ungereimtheiten zu klären.
Um die Reform umzusetzen, mussten zuvor sämtliche Grundstücke in
Deutschland neu bewertet werden. Alle Immobilieneigentümer waren in das
mit erheblichem bürokratischem Aufwand verbundene Verfahren eingebunden.
Die Umsetzung der Reform stieß von Beginn an auf breite Kritik.
Die Grundsteuer ist eine Abgabe auf Grundbesitz, die zwar von den
Eigentümer:innen entrichtet wird, in der Praxis jedoch häufig auf die
Mieter:innen umgelegt wird. Für Städte und Gemeinden ist sie eine der
wichtigsten Einnahmequellen. In mehreren Verfahren hat der Bundesfinanzhof
das sogenannte Bundesmodell zur Grundsteuer inzwischen bestätigt.
Die Verbände Haus & Grund Deutschland und Bund der Steuerzahler
Deutschland (BdSt) reagierten mit deutlicher Kritik und kündigten an, eine
Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen.
Die neue Grundsteuer sei für viele Betroffene unübersichtlicher, kostspieliger
und sozial unausgewogen.
Vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Az. 11 K 2040/24 Gr, BG) wurde über
den anzuwendenden Bodenrichtwert für ein Flurstück im Außenbereich,
das privat als Grünfläche und zur Hühnerhaltung genutzt wird, entschieden.
Die Eigentümer klagten gegen den festgesetzten Grundsteuerwert für ihr
1.020 m² großes, unbebautes Grundstück. Das Finanzamt setzte einen Wert
von 90 Euro pro Quadratmeter für „baureifes Land“ an und ermittelte einen
Grundsteuerwert von 91.800 Euro. Die Kläger argumentierten, ihr Grundstück
sei kein Bauland, da Bauanfragen mehrfach abgelehnt wurden und es
laut Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen ist.
Sie forderten die Anwendung des deutlich niedrigeren Bodenrichtwerts für
landwirtschaftliche Flächen von 5,50 Euro pro Quadratmeter.
Das Gericht gab den Klägern vollständig Recht. Es stellte klar, dass für die
Einordnung eines Grundstücks als „Fläche der Land- und Forstwirtschaft“
allein dessen Nutzbarkeit für diese Zwecke maßgeblich ist.


