Zur Grundsteuer ist längst nicht alles gesagt

 


Im vorigen Jahr hat Deutschland eine der größten steuerlichen Neubewertungen
von Immobilien seiner Geschichte erlebt: Die reformierte
Grundsteuer ist in Kraft getreten. Nun stehen eine Reihe gerichtlicher
Verfahren an, um Ungereimtheiten zu klären.


Um die Reform umzusetzen, mussten zuvor sämtliche Grundstücke in
Deutschland neu bewertet werden. Alle Immobilieneigentümer waren in das
mit erheblichem bürokratischem Aufwand verbundene Verfahren eingebunden.
Die Umsetzung der Reform stieß von Beginn an auf breite Kritik.


Die Grundsteuer ist eine Abgabe auf Grundbesitz, die zwar von den
Eigentümer:innen entrichtet wird, in der Praxis jedoch häufig auf die
Mieter:innen umgelegt wird. Für Städte und Gemeinden ist sie eine der
wichtigsten Einnahmequellen. In mehreren Verfahren hat der Bundesfinanzhof
das sogenannte Bundesmodell zur Grundsteuer inzwischen bestätigt.
Die Verbände Haus & Grund Deutschland und Bund der Steuerzahler
Deutschland (BdSt) reagierten mit deutlicher Kritik und kündigten an, eine
Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen.
Die neue Grundsteuer sei für viele Betroffene unübersichtlicher, kostspieliger
und sozial unausgewogen.


Vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Az. 11 K 2040/24 Gr, BG) wurde über
den anzuwendenden Bodenrichtwert für ein Flurstück im Außenbereich,
das privat als Grünfläche und zur Hühnerhaltung genutzt wird, entschieden.
Die Eigentümer klagten gegen den festgesetzten Grundsteuerwert für ihr
1.020 m² großes, unbebautes Grundstück. Das Finanzamt setzte einen Wert
von 90 Euro pro Quadratmeter für „baureifes Land“ an und ermittelte einen
Grundsteuerwert von 91.800 Euro. Die Kläger argumentierten, ihr Grundstück
sei kein Bauland, da Bauanfragen mehrfach abgelehnt wurden und es
laut Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen ist.
Sie forderten die Anwendung des deutlich niedrigeren Bodenrichtwerts für
landwirtschaftliche Flächen von 5,50 Euro pro Quadratmeter.


Das Gericht gab den Klägern vollständig Recht. Es stellte klar, dass für die
Einordnung eines Grundstücks als „Fläche der Land- und Forstwirtschaft“
allein dessen Nutzbarkeit für diese Zwecke maßgeblich ist.

Aktuelles
BGH-Urteil: Wohnungseigentümer-gemeinschaften müssen keine Vergleichsangebote einholen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Wohnungseigentümergemeinschaften
(WEG) nicht grundsätzlich verpflichtet sind, vor
der Vergabe von Aufträgen mehrere Vergleichsangebote einzuholen.
Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Maßnahme ordnungsgemäßer
Verwaltung entspricht.

weiterlesen
Positive Tendenz beim Wohnungsbau

Der Blick auf den Wohnungsbau zeichnet derzeit ein Stimmungsbild
der ganzen Immobilienwirtschaft. Es gibt viel zu wenig Wohnungen.
Die Suche nach einer geeigneten Bleibe gestaltet sich besonders für
Mieter schwer. Forcierter Wohnungsbau könnte den Engpass mildern,
doch die allgemeine wirtschaftliche Lage bremst alle Aktivitäten.

weiterlesen
Balkonsanierung durch Gemeinschaft der Eigentümer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einer zentralen Frage des
Wohnungseigentumsrechts befasst: Wer ist für die Durchführung von
Balkonsanierungen zuständig, wenn die Teilungserklärung die Instandhaltungspflicht
den einzelnen Wohnungseigentümern zuweist?

weiterlesen

Büro Leutkirch (Allgäu)

Memminger Straße 8
88299 Leutkirch

Telefon: +49 (0) 7561 / 820 91 - 50
info@oesterle-immobilien.de

Büro Lindau (Bodensee)

Langenweg 39
88131 Lindau

Telefon: +49 (0) 8382 / 279 280 - 0
lindau@oesterle-immobilien.de

Büro Stuttgart

Stuttgarter Straße 83
70469 Stuttgart

Telefon: +49 (0) 711 / 220 594 47
stuttgart@oesterle-immobilien.de